Nettogehalt 2026: Wie viel bleibt vom Bruttogehalt übrig?
Vom Bruttogehalt gehen 2026 zuerst die Sozialabgaben ab, danach die Lohnsteuer nach dem Tarif des § 32a EStG. Bei 4.000 € brutto bleiben so 2.604,92 € netto übrig – und der Arbeitgeber zahlt für diesen Arbeitsplatz insgesamt 4.846 €.
8 Min. Lesezeit · Aktualisiert: 3. September 2026
Kurz zusammengefasst
- Bei 4.000 € Bruttogehalt bleiben 2026 netto 2.604,92 € übrig – 870 € gehen als Sozialabgaben und 525,08 € als Lohnsteuer ab (Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer).
- Die Sozialabgaben betragen 2026 für kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren 20,15 % des Bruttogehalts: 9,3 % Rentenversicherung, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, 8,75 % Krankenversicherung und 1,8 % Pflegeversicherung plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag.
- Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € zu versteuerndem Jahreseinkommen – bis dahin fällt keine Lohnsteuer an.
- Der Solidaritätszuschlag entfällt 2026 für Alleinstehende, deren Jahreslohnsteuer 20.350 € nicht übersteigt – bei 4.000 € brutto liegt sie bei 6.301 € und damit weit darunter.
- Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Bruttogehalt eigene Sozialabgaben von rund 21,15 % des Bruttogehalts – bei 4.000 € brutto sind das 846 € und Gesamtkosten von 4.846 €.
- Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen durch den Pflegeversicherungs-Zuschlag bei 4.000 € brutto 24 € mehr Sozialabgaben und erhalten 16,58 € weniger netto als Beschäftigte mit Kindern.
Was vom Bruttogehalt abgezogen wird
Vom Bruttogehalt gehen zuerst die Sozialabgaben ab: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. 2026 zahlen Arbeitnehmer 9,3 % Rentenversicherung, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, 8,75 % Krankenversicherung (inklusive des hälftigen durchschnittlichen Zusatzbeitrags) und 1,8 % Pflegeversicherung. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen zur Pflegeversicherung zusätzlich 0,6 % – macht zusammen 20,15 % statt 19,55 % des Bruttogehalts.
Renten- und Arbeitslosenversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € im Monat berechnet, Kranken- und Pflegeversicherung bis 5.812,50 € im Monat. Oberhalb dieser Grenzen steigen die Sozialabgaben nicht weiter – das Thema behandelt der Artikel zur Beitragsbemessungsgrenze 2026 im Detail.
Die Lohnsteuer nach dem Einkommensteuertarif
Nach den Sozialabgaben folgt die Lohnsteuer. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € zu versteuerndem Jahreseinkommen fällt 2026 keine Lohnsteuer an. Darüber greift der progressive Tarif nach § 32a EStG in mehreren Zonen – die Grenzsteuersätze steigen dabei bis auf 42 % (ab 69.879 €) beziehungsweise 45 % (ab 277.826 €) an. Für das zu versteuernde Einkommen wird das Jahresbruttogehalt um die Vorsorgepauschale (im Wesentlichen die eigenen Sozialabgaben), den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € verringert.
Alle Beträge gelten für Steuerklasse I
Dieser Artikel und der Brutto-Netto-Rechner rechnen mit Steuerklasse I (ledig oder dauernd getrennt lebend, ohne Kinderfreibetrag). Verheiratete in den Steuerklassen III, IV oder V zahlen bei gleichem Bruttogehalt eine andere Lohnsteuer – dafür bildet der Rechner aktuell keine Berechnung ab.
Zusätzlich kann der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer anfallen – aber erst, wenn die Jahreslohnsteuer eines Alleinstehenden 20.350 € übersteigt. Bei einem Bruttogehalt von 6.000 € liegt die Jahreslohnsteuer bei 12.906 € und damit noch unter der Grenze, sodass auch hier kein Soli anfällt. Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer) zahlen nur Mitglieder einer erhebungsberechtigten Kirche.
Nettogehalt nach Bruttogehalt: die Tabelle
Die folgende Tabelle zeigt das Nettogehalt und die Kosten für den Arbeitgeber bei vier Bruttogehältern – jeweils für Steuerklasse I, kinderlos (mit dem 0,6-%-Pflegeversicherungs-Zuschlag) und ohne Kirchensteuer. Bei keinem der vier Werte fällt Solidaritätszuschlag an.
Nettogehalt und Arbeitgeberkosten 2026 (Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer)
| Bruttogehalt (€/Monat) | Sozialabgaben (€/Monat) | Lohnsteuer (€/Monat) | Nettogehalt (€/Monat) | Kosten für Arbeitgeber (€/Monat) |
|---|---|---|---|---|
| 2.200 € | 478,50 € | 127,33 € | 1.594,17 € | 2.665,30 € |
| 3.000 € | 652,50 € | 293,50 € | 2.054,00 € | 3.634,50 € |
| 4.000 € | 870,00 € | 525,08 € | 2.604,92 € | 4.846,00 € |
| 6.000 € | 1.284,09 € | 1.075,50 € | 3.640,41 € | 7.249,22 € |
Berechnen Sie Ihr eigenes Nettogehalt
Geben Sie Ihr Bruttogehalt ein – der Rechner zeigt Sozialabgaben, Lohnsteuer, Nettogehalt und die Kosten für den Arbeitgeber nach den Sätzen für 2026.
Zum Brutto-Netto-RechnerKirchensteuer: 8 % oder 9 % der Lohnsteuer
Kirchensteuer zahlen nur Mitglieder einer erhebungsberechtigten Kirche – der Satz richtet sich nach dem Bundesland des Wohnsitzes, nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers. In Bayern und Baden-Württemberg sind es 8 % der Lohnsteuer, in allen übrigen Bundesländern 9 %. Weil die Kirchensteuer direkt von der Lohnsteuer berechnet wird, wirkt sie sich erst dort aus, wo überhaupt Lohnsteuer anfällt – unterhalb des Grundfreibetrags bleibt sie bei 0 €.
Kirchensteuer und Nettogehalt bei 4.000 € Bruttogehalt, nach Bundesland (2026, kinderlos)
| Kirchenzugehörigkeit | Kirchensteuer (€/Monat) | Nettogehalt (€/Monat) |
|---|---|---|
| Keine Kirche | 0,00 € | 2.604,92 € |
| Bayern / Baden-Württemberg (8 %) | 42,01 € | 2.562,91 € |
| Übrige Bundesländer (9 %) | 47,26 € | 2.557,66 € |
Der Unterschied zwischen den beiden Kirchensteuersätzen fällt bei 4.000 € Bruttogehalt mit 5,25 € im Monat gering aus, weil beide Sätze auf dieselbe, vergleichsweise niedrige Lohnsteuer von 525,08 € angewendet werden. Bei höherem Einkommen und damit höherer Lohnsteuer wächst dieser Unterschied proportional mit.
Kinderlose zahlen einen Zuschlag zur Pflegeversicherung
Beschäftigte ohne Kinder zahlen ab dem 23. Geburtstag einen Zuschlag von 0,6 % des Bruttogehalts zur Pflegeversicherung – Beschäftigte mit mindestens einem Kind zahlen ihn nicht. Bei 4.000 € brutto sind das 24 € mehr Sozialabgaben im Monat. Weil sich dadurch auch die abzugsfähige Vorsorgepauschale und damit das zu versteuernde Einkommen ändern, sinkt das Nettogehalt in der Praxis nur um 16,58 € gegenüber einem Beschäftigten mit Kindern bei sonst gleichem Bruttogehalt.
So kommen Sie von Brutto zu Netto
- 1
Sozialabgaben abziehen
Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ergeben zusammen 870 € bei 4.000 € brutto (kinderlos, ohne Kirchensteuer).
- 2
Zu versteuerndes Einkommen ermitteln
Das Jahresbruttogehalt wird um die Vorsorgepauschale sowie die Pauschbeträge von 1.230 € und 36 € verringert. Bei 4.000 € brutto ergibt das ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 37.086 €.
- 3
Lohnsteuer nach Tarif berechnen
Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Tarif nach § 32a EStG angewendet. Bei 37.086 € ergibt das eine Jahressteuer von 6.301 €, also 525,08 € im Monat.
- 4
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer prüfen
Der Soli fällt erst ab 20.350 € Jahreslohnsteuer an, Kirchensteuer nur bei Kirchenmitgliedschaft. Bei 6.301 € Jahressteuer entfällt in diesem Beispiel beides.
- 5
Nettogehalt ablesen
Bruttogehalt minus Sozialabgaben minus Lohnsteuer ergibt das Nettogehalt – bei 4.000 € brutto sind das 2.604,92 €.
Was der Arbeitgeber zusätzlich zahlt
Der Arbeitgeber zahlt zum Bruttogehalt eigene Sozialabgaben in etwa gleicher Höhe wie der Arbeitnehmer – bei 4.000 € brutto sind das 846 €, sodass der Arbeitsplatz insgesamt 4.846 € kostet. Wie sich diese Kosten zusammensetzen und warum sich der Anteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ändert, zeigt der Artikel zu den Arbeitgeberkosten 2026.
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind hier nicht enthalten
Viele Arbeitsverhältnisse in Deutschland sehen zusätzlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld vor, oft über einen Tarifvertrag geregelt. Dieser Artikel und der Rechner bilden nur die zwölf laufenden Monatsgehälter ab – einmalige Sonderzahlungen werden lohnsteuerlich separat behandelt und verändern das hier gezeigte Nettogehalt nicht.
Häufige Fragen
Wie viel Nettogehalt bleiben bei 4.000 € brutto?
Bei 4.000 € Bruttogehalt bleiben 2026 netto 2.604,92 € übrig (Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer). Davon gehen 870 € Sozialabgaben und 525,08 € Lohnsteuer ab.
Wie hoch sind die Sozialabgaben 2026?
Die Sozialabgaben betragen 2026 insgesamt 20,15 % des Bruttogehalts für kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren (19,55 % mit Kindern): 9,3 % Rentenversicherung, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, 8,75 % Krankenversicherung und 1,8 % beziehungsweise 2,4 % Pflegeversicherung.
Ab welchem Einkommen fällt keine Lohnsteuer an?
Bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 12.348 € (Grundfreibetrag) fällt 2026 keine Lohnsteuer an. Darüber beginnt die Besteuerung mit dem Eingangssteuersatz der ersten Progressionszone nach § 32a EStG.
Gilt dieser Rechner für alle Steuerklassen?
Nein. Die Beträge in diesem Artikel und im Rechner gelten für Steuerklasse I. Verheiratete in Steuerklasse III, IV oder V zahlen bei gleichem Bruttogehalt eine andere Lohnsteuer – dafür bildet der Rechner keine Berechnung ab.
Wie viel kostet ein Bruttogehalt von 4.000 € den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber zahlt bei 4.000 € Bruttogehalt zusätzlich 846 € eigene Sozialabgaben, insgesamt also 4.846 € im Monat für diesen Arbeitsplatz.
Wann fällt der Solidaritätszuschlag an?
Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer fällt 2026 nur an, wenn die Jahreslohnsteuer eines Alleinstehenden 20.350 € übersteigt. Bei 4.000 € Bruttogehalt liegt die Jahreslohnsteuer bei 6.301 € und damit darunter, es fällt also kein Soli an.
Zahlen kinderlose Beschäftigte mehr Sozialabgaben?
Ja. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen einen zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag von 0,6 % des Bruttogehalts. Bei 4.000 € brutto sind das 24 € mehr Sozialabgaben und 16,58 € weniger Nettogehalt im Monat als bei Beschäftigten mit Kindern.
Wie viel Kirchensteuer zahlt man bei 4.000 € brutto?
In Bayern und Baden-Württemberg (8 % der Lohnsteuer) sind es 42,01 € im Monat, in den übrigen Bundesländern (9 %) 47,26 €. Ohne Kirchenzugehörigkeit fällt keine Kirchensteuer an.
Sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld im Rechner enthalten?
Nein. Der Rechner bildet nur die zwölf laufenden Monatsgehälter ab. Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden lohnsteuerlich separat behandelt und sind hier nicht eingerechnet.
Quellen
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