Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 2026: Die 6 Wochen erklärt
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis und deckt höchstens 42 Kalendertage je Krankheit ab. Bei 4.000 € Bruttogehalt zahlt der Arbeitgeber dafür 5.600 € – danach übernimmt die Krankenkasse.
7 Min. Lesezeit · Aktualisiert: 3. September 2026
Kurz zusammengefasst
- Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EntgFG).
- Lohnfortzahlung deckt höchstens 42 Kalendertage je Krankheit ab, inklusive Wochenenden und Feiertagen – bei 4.000 € Bruttogehalt zahlt der Arbeitgeber dafür 5.600 €.
- Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer 42-Tage-Anspruch erst, wenn Sie deswegen mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig waren, oder wenn seit der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
- Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die 42 Tage laut Bundesarbeitsgericht nicht (Einheit des Verhinderungsfalls).
- Ab dem 43. Tag übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld – bei 60 Krankheitstagen und 4.000 € brutto sind das 2026 zusätzlich 1.157,04 € für die restlichen 18 Tage.
Wer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat
Lohnfortzahlung – juristisch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 3 EntgFG mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht bei Krankheit noch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber – stattdessen springt in dieser Zeit bereits die Krankenkasse mit Krankengeld ein, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
42 Kalendertage – nicht Werktage
Die sechs Wochen Lohnfortzahlung entsprechen 42 Kalendertagen – Wochenenden und Feiertage zählen also mit, nicht nur Arbeitstage. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit 100 % des bisherigen Bruttolohns weiter, ohne die Abzüge, die beim niedrigeren Krankengeld ab Tag 43 dazukommen. Bei 4.000 € Bruttogehalt sind das 5.600 € für die vollen 42 Tage.
Berechnen Sie Ihre Lohnfortzahlung
Geben Sie Ihr Bruttogehalt und die Anzahl der Krankheitstage ein – der Rechner zeigt, wie viel der Arbeitgeber in den ersten 42 Tagen zahlt.
Zum Krankengeld-RechnerWann der Anspruch neu entsteht
Werden Sie wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entsteht ein neuer 42-Tage-Anspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG nur, wenn Sie entweder mindestens sechs Monate vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit deswegen nicht krankgeschrieben waren, oder wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind. Das folgende Beispiel zeigt, wie das in der Praxis aussieht.
Beispiel: Neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei wiederkehrender Krankheit
| Ereignis | Zeitpunkt (Beispiel) | Neuer 42-Tage-Anspruch? |
|---|---|---|
| Erste Arbeitsunfähigkeit (Grippe) beginnt | 1. Januar 2026 | Anspruch beginnt |
| Wieder arbeitsfähig | 12. Februar 2026 (nach 42 Tagen) | Lohnfortzahlung endet |
| Erneut arbeitsunfähig wegen Grippe | 1. April 2026 (nach ca. 7 Wochen) | Nein — unter 6 Monaten seit der letzten Grippe-AU |
| Erneut arbeitsunfähig wegen Grippe | 15. August 2026 (nach 6 Monaten) | Ja — neuer 42-Tage-Anspruch |
Eine neue Krankheit während bestehender Arbeitsunfähigkeit verlängert nicht
Kommt während einer laufenden Krankschreibung eine weitere, andere Krankheit hinzu, bleibt es laut Bundesarbeitsgericht (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls) bei den ursprünglichen 42 Tagen. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn Sie zwischen den beiden Erkrankungen zumindest kurz wieder arbeitsfähig waren.
Wann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern darf
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt nach § 3 Abs. 1 EFZG voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Die Gerichte legen diese Hürde bewusst hoch: Verschulden liegt nur vor, wenn jemand in erheblichem Maße gegen das verstößt, was ein verständiger Mensch im eigenen Interesse tun würde – eine gewöhnliche Erkältung oder ein Sportunfall beim Freizeitsport reichen dafür nicht aus.
- Trunkenheit am Steuer. Wer im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und sich dabei verletzt, hat die Arbeitsunfähigkeit in der Regel selbst verschuldet.
- Deutlich riskante Sportausübung. Ein Skianfänger, der ohne entsprechendes Können eine schwarze Piste befährt und sich dabei verletzt, kann seinen Anspruch verlieren – Skifahren an sich gilt dagegen nicht als gefährliche Sportart.
- Verspätete Krankmeldung. Wird die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nicht unverzüglich mitgeteilt oder die ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Arbeitgeber die Zahlung bis zum Nachholen der Meldung zurückhalten.
In der großen Mehrheit der Krankheitsfälle spielt Eigenverschulden keine Rolle – die Ausnahme betrifft nur besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Im Streitfall muss der Arbeitgeber das Verschulden nachweisen, nicht der Arbeitnehmer seine Unschuld.
Auch das Ende des Arbeitsverhältnisses während der Krankheit ändert daran meist nichts: Kündigt der Arbeitgeber gerade wegen der Krankheit, läuft die Lohnfortzahlung nach § 8 EFZG trotzdem für die vollen 42 Tage weiter – diese Regel soll verhindern, dass der Arbeitgeber die Zahlungspflicht durch eine Kündigung umgeht. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen aus einem anderen Grund, etwa durch Zeitablauf eines befristeten Vertrags oder eine Kündigung ohne Bezug zur Krankheit, endet der Anspruch mit dem Arbeitsverhältnis.
Kein Jahres-Höchstbetrag bei mehreren verschiedenen Krankheiten
Anders als beim Krankengeld, das je Krankheit auf 78 Wochen begrenzt ist, kennt die Lohnfortzahlung keinen Höchstbetrag pro Kalenderjahr über alle Krankheiten hinweg. Erkranken Sie im selben Jahr nacheinander an zwei völlig unterschiedlichen Krankheiten – etwa im März an einer Grippe und im September an einem Bandscheibenvorfall –, entsteht für jede dieser Krankheiten ein eigenständiger Anspruch auf bis zu 42 Tage Lohnfortzahlung. Die Sechs-Monate- beziehungsweise Zwölf-Monate-Regel aus § 3 Abs. 1 EntgFG gilt nur, wenn dieselbe Krankheit erneut auftritt – bei einer neuen, anderen Krankheit beginnt der Anspruch sofort von vorn.
In der Praxis kann ein Arbeitnehmer dadurch theoretisch deutlich mehr als 42 Tage Lohnfortzahlung im selben Jahr erhalten, wenn genügend unterschiedliche Krankheiten zusammenkommen. Ob zwei Krankschreibungen dieselbe oder unterschiedliche Krankheiten betreffen, entscheidet sich nach der jeweiligen Diagnose auf der ärztlichen Bescheinigung – im Zweifel klärt das der Medizinische Dienst.
Was nach 42 Tagen passiert
Endet die Lohnfortzahlung nach 42 Tagen, ohne dass Sie wieder arbeitsfähig sind, übernimmt ab Tag 43 die Krankenkasse mit dem Krankengeld – 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts. Wie sich diese Summe genau berechnet und warum sie niedriger ausfällt als der bisherige Lohn, erklärt der Artikel Krankengeld berechnen. Einen Überblick über beide Phasen zusammen gibt der Artikel Krankengeld 2026.
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig gilt der Anspruch auf Lohnfortzahlung für jeden Arbeitgeber getrennt: Die vierwöchige Wartezeit und die 42-Tage-Höchstdauer werden pro Beschäftigungsverhältnis geprüft, nicht über alle Jobs zusammengerechnet. Wer neben einer Hauptbeschäftigung einen Minijob ausübt, hat also bei beiden Arbeitgebern jeweils einen eigenständigen Anspruch, sobald die vierwöchige Wartezeit dort jeweils erfüllt ist.
Häufige Fragen
Ab wann habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Erst wenn Ihr Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EntgFG). In den ersten vier Wochen eines neuen Jobs zahlt bei Krankheit bereits die Krankenkasse.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit?
Höchstens 42 Kalendertage je Krankheit. Bei 4.000 € Bruttogehalt sind das 5.600 € – danach übernimmt ab Tag 43 die Krankenkasse mit dem Krankengeld.
Zählen Wochenenden bei den 42 Tagen mit?
Ja. Die 42 Tage sind Kalendertage, keine Arbeitstage – Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Wann entsteht ein neuer Anspruch auf 42 Tage bei derselben Krankheit?
Wenn Sie mindestens sechs Monate vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit deswegen nicht krankgeschrieben waren, oder wenn seit der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind.
Was passiert, wenn während der Krankschreibung eine neue Krankheit dazukommt?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlängert das die 42 Tage grundsätzlich nicht (Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn Sie zwischen den beiden Erkrankungen zumindest kurz wieder arbeitsfähig waren.
Was zahlt der Arbeitgeber bei 4.000 € brutto für die vollen 42 Tage?
5.600 € – 100 % des Bruttogehalts, ohne die Abzüge, die beim Krankengeld ab Tag 43 dazukommen.
Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?
Nur bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 EFZG, zum Beispiel bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss oder deutlich riskanter Sportausübung. Die Hürde dafür liegt rechtlich hoch – eine gewöhnliche Erkältung oder ein normaler Sportunfall reichen nicht aus.
Verliere ich die Lohnfortzahlung bei verspäteter Krankmeldung?
Der Arbeitgeber kann die Zahlung bis zum Nachholen der Meldung zurückhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt oder die ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Quellen
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